Übernachtungssteuer

Steuergegenstand

(Gesetz über eine Übernachtungsteuer in Berlin – ÜnStG)

Das Land Berlin erhebt ab dem 1. Januar 2014 eine Übernachtungsteuer auf den Aufwand für entgeltlichte Übernachtungen in Berlin in einem Beherbergungsbetrieb. Als Übernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der Übernachtungsmöglichkeit unabhängig von deren tatsächlicher Inanspruchnahme (z.B. der Gast verbringt die Nacht nicht im Hotel und kommt nur noch zum Duschen oder Packen in das Hotelzimmer).

Die Stornierung einer vertraglich vereinbarten Übernachtungsleistung vor deren Inanspruchnahme löst keine Besteuerung aus, da die Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich nicht bereitgestellt worden ist.

Als Beherbergungsbetrieb gilt jede Tätigkeit, die die entgeltliche Bereitstellung von kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeiten zum Gegenstand hat.

Die Besteuerung von beruflichen Aufwendungen für eine Übernachtung wird ausgenommen, da Aufwandsteuern die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abschöpfen dürfen.

Um zu verhindern, dass von der Steuer freizustellende Übernachtungsleistungen zu Unrecht der Besteuerung unterworfen werden, sind die Betreiber der Beherbergungsbetriebe in die Prüfung der besteuerungsrelevanten Voraussetzungen eingebunden.

Der berufliche Aufwand ist durch den Übernachtungsgast dem Beherbergungsbetrieb spätestens bei Beendigung der Beherbergungsleistung glaubhaft zu machen.

Die Glaubhaftmachung ist bei abhängig Beschäftigten gegeben, sofern die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt wird, die Rechnung unmittelbar durch den Arbeitgeber bezahlt wird oder die Buchung unmittelbar durch den Arbeitgeber erfolgt.

In den übrigen Fällen kann die Glaubhaftmachung durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der der Name und der Sitz des Arbeitgebers und der Zeitraum des Aufenthalts oder durch eine Eigenbestätigung des Übernachtungsgastes, die diese Angaben enthält, hervorgehen.

Bei selbstständig oder gewerblich Tätigen oder Mitinhabern von Unternehmen ist auf einen vergleichbaren Nachweis abzustellen, wobei es in diesen Fällen unschädlich ist, wenn der Übernachtungsgast insbesondere unter Angabe seiner Einkommensteuernummer den Nachweis selbst ausstellt.

Die Angaben zur Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der Übernachtung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb sind freiwillig. Ein entsprechender Hinweis hierauf sowie auf die Überprüfungsbefugnis des Finanzamts Marzahn-Hellersdorf ist in den jeweiligen Vordrucken der Arbeitgeberbestätigung und der Eigenbestätigung enthalten.

Der Übernachtungsgast hat, wenn er dieser Verfahrensweise nicht zustimmt die Möglichkeit, die Erstattung einbehaltener Übernachtungsteuer beim zuständigen Finanzamt unter Vorlage der Nachweise für die berufliche Veranlassung des Übernachtungsaufwands zu beantragen.

Die Prüfung ist bei Inanspruchnahme der Übernachtungsleistung durch mehrere Personen für jede Person gesondert vorzunehmen.

Steuerschuldner

Der Beherbergungsbetrieb schuldet die Steuer.

Steuersatz und Bemessungsgrundlage

Der der Übernachtungsteuer zugrunde liegende Aufwand für die Bereitstellung und Nutzung einer Übernachtungsmöglichkeit ist das Übernachtungsentgelt ohne Nebenleistungen, von dem ein festgelegter Vomhundertsatz in Höhe von 5 v.H. als Steuer erhoben wird.

Bei der Ermittlung des Aufwands für die Bereitstellung und Nutzung einer Übernachtungsmöglichkeit werden Bewirtungsleistungen und weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Übernachtung (z.B. Mahlzeiten, Verzehr aus der Minibar; entgeltliche Nutzung von nicht im Übernachtungspreis enthaltenen Hoteleinrichtungen, wie z.B. der Sauna) nicht erfasst.

Nachweis des beruflichen Aufwands nach Beendigung der Übernachtungsleistung

Übernachtungsgäste, die die Glaubhaftmachung oder den Nachweis der beruflichen Veranlassung nicht bis zur Beendigung der Übernachtungsleistung erbringen können oder wollen, erhalten die Möglichkeit, die Erstattung der vom Beherbergungsbetrieb auf sie abgewälzten Steuer zu beantragen.

Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Beherbergungsleistung bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen. Dem Antrag sind eine Bestätigung über die betriebliche oder berufliche Veranlassung und die Rechnung bzw. Bescheinigung des Beherbergungsbetriebes beizufügen, aus der die einbehaltene Übernachtungsteuer hervorgeht.

Soweit mehrere Personen die Übernachtungsleistung in Anspruch genommen haben, ist die abgewälzte Steuer nur insoweit zu erstatten, als für den jeweiligen Übernachtungsgast die berufliche oder betriebliche Veranlassung der Übernachtung gesondert nachgewiesen wurde. Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages ist die Bemessungsgrundlage nach § 4 Absatz 1 nach der Anzahl der Köpfe aufzuteilen, für die ein Übernachtungsentgelt gezahlt worden ist.

  • Arbeitgeberbestätigung
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  • Eigenbescheinigung
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